Ruhestandsplanung – Vermögensübertragung
Die finanzielle Nachfolge regeln – Erben, Schenken und Testament
1. Das Wichtigste zur Vermögensübertragung
Jahr für Jahr vererben oder verschenken die Deutschen ein Vermögen im zweistelligen Milliardenbereich. Daran verdient der Fiskus mit Steuern zwischen 7 und 50 Prozent kräftig mit. Doch das können Sie vermeiden. Sie möchten Ihr angespartes Vermögen in gute Hände geben und an Familie, Kinder, Enkelkinder oder entfernte Verwandte weitergeben? Die gute Nachricht: mit vorausschauender Planung können Sie Ihr Vermögen zu 85 Prozent oder sogar zu 100 Prozent ohne steuerliche Belastung für den Empfänger übertragen.
Es ist vielen Menschen ein Bedürfnis, zu Lebzeiten ihre finanzielle Nachfolge zu regeln. Dafür gibt es vielfältige Gründe: Entspricht zum Beispiel die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren persönlichen Vorstellungen? Leben Sie in einer Patchwork-Familie oder einer Beziehung ohne Trauschein? Und möchten deshalb eine individuelle Regelung treffen, da die steuerlichen Freigrenzen dann deutlich niedriger sind?
Vermögensübertragungen regeln Sie individuell über eine Schenkung oder ein Testament. Ohne letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder Erbvertrags greift im Todesfall automatisch die gesetzliche Erbfolge. Es ist deshalb wichtig, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen, ob die gesetzliche Erbfolge den persönlichen Verhältnissen und Wünschen entspricht. Oder ob man die Vermögensnachfolge nach eigenen Vorstellungen gestalten will. Wir informieren Sie gern dazu, inwieweit es für Sie empfehlenswert ist, Ihre Vorstellungen über eine Schenkung oder ein Testament zu regeln. Hierfür ziehen wir einen Kooperationsanwalt hinzu oder begleiten Sie auch gerne zu dem Anwalt Ihrer Wahl.
2. Rechenbeispiel
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Beispiel: Lebenspartner/in (unverheiratet) erhält Euro 800.000 – Regelverschonung (85%)
. Bargeld Immobilie Beteiligung Versicherung . Steuerlicher Übertragungswert 800.000 EUR 800.000 EUR 800.000 EUR 800.000 EUR Steuerbefreiung (§ 13a bzw. § 13d ErbStG) 000.000 EUR 080.000 EUR 680.000 EUR 000.000 EUR zu berücksichtigender Erbanfall 800.000 EUR 720.000 EUR 120.000 EUR 000.000 EUR Abzugsbetrag 000.000 EUR 000.000 EUR 150.000 EUR 000.000 EUR Persönlicher Freibetrag 020.000 EUR 020.000 EUR 020.000 EUR 020.000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb 780.000 EUR 700.000 EUR 000.000 EUR 000.000 EUR . Fällige Erbschaftsteuer (Steuersatz 30%) 234.000 EUR 210.000 EUR 000.000 EUR 000.000 EUR Besonders schlecht gestellt werden unverheiratete Lebenspartner. Stirbt ein Partner, muss der verbleibende Partner alle Vermögenswerte über Euro 20.000 versteuern. Aber auch bei Kindern ist der Steuerfreibetrag schon schnell überschritten, wenn z.B. Immobilienvermögen vererbt wird.
3. Kontakt aufnehmen
Sie benötigen weiterführende Informationen rund um die Vermögensübertragung?
Es versteht sich von selbst, dass wir für Ihre Fragen jederzeit gerne zur Verfügung stehen:
- per Fon: +49 [0]7121 | 6954648,
- per E-Mail: michael.rinshofer@fundr-gmbh.de
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