Die einzelnen Ebenen der Risikovorsorge und des Vermögensaufbaus
Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen und Altersbezügen
Ebene0 – Risikovorsorge
In der Erwerbsphase:
- Gesundheit schützen.
- Arbeitskraft erhalten.
- Pflegefall absichern.
- Hinterbliebenenschutz.
Im Ruhestand:
- Patientenverfügung.
- Vorsorgevollmacht.
- Vermögensübertragung.
Für Unternehmen:
- Betriebliche Berufsunfähigkeitsrente.
- Betriebliches Gesundheitsmanagement.
- Betriebliche Krankenversicherung.
- Betriebliche Altersvorsorge.
Ebene1 – Basisvorsorge
- Gesetzliche Rentenversicherung.
- Berufsständische Versorgungswerke.
- Landwirschaftliche Alterskassen.
- Basis-Rente (“Rürup-Rente”).
Unter die sogenannte Basisvorsorge fallen die gesetzliche Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungswerke, die landwirtschaftlichen Alterskassen und seit 2005 auch Basis-Renten Verträge. Sie zählen steuerlich alle zur Ebene1 und folgen alle derselben Systematik. Beiträge der Basisvorsorge lassen sich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag anteilig (2020: zu 90 Prozent) als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Steuer fällt dann erst auf die späteren Renten an – bis 2039 noch anteilig, ab 2040 zu 100 Prozent.
Ebene2 – geförderte Vorsorge
- Betriebliche Altersvorsorge.
- Riester-Rente.
Mit der Rentenreform 2001 hat der Gesetzgeber die Höhe der künftigen Rentenzahlungen erheblich abgesenkt. Um das abzufedern, hat der Staat gleichzeitig die sogenannte Riester-Rente eingeführt. Sie soll Arbeitnehmern dabei helfen, privat für das Alter vorzusorgen – mit staatlicher Unterstützung.
Ebene3 – ungeförderte Vorsorge
- Privat-Rente.
- Offene Investmentfonds.
- Alternative Investmentfonds.
- Sonstige Vermögensanlagen.
Ebene4 – Sonstige Kapitalanlage
- Photovoltaik-Einzelanlage.
- Denkmalschutz-Immobilie.
- Nachhaltige Sachwert-Vermögensverwaltung.
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