Wie ist die Ausgangssituation vor der Statusfeststellung?
Für bestimmte Personengruppen ist die Frage, ob Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der Renten- und Arbeitslosenversicherung vorliegt oder nicht, nach wie vor nicht eindeutig geregelt. Rechtssicherheit kann einzig durch die Prüfung des Sozialversicherungsstatus und einen abschließenden Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde geschaffen werden. Nur so lassen sich finanzielle Risiken wie etwa bei Insolvenz (Insolvenzverwalter kann AG-Anteile zur Sozialversicherung zurückfordern), bei Inanspruchnahme der Riester-Förderung (Rückzahlungsforderung der Zulagen) oder auch bei Inanspruchnahme der Basisförderung (fehlerhafte Steuerberechnung) vermeiden. Die Antragstellung erfolgt in Zusammenarbeit mit einem kooperativen Rechtsanwalt.
Welche Konsequenzen können im Leistungsfall ohne entsprechenden Feststellungsbescheid drohen?
Trotz langjähriger Beitragszahlung besteht die latente Gefahr keine Sozialleistungen zu erhalten. Erst im Leistungsfall wird der Sozialversicherungsstatus verbindlich geprüft – dann sind aber keine Gegenmaßnahmen mehr möglich und es kommt häufig zu einem bösen Erwachen…
Denn das Zahlen von Beiträgen alleine berechtigt – entgegen der landläufigen Meinung – noch nicht zum Leistungsempfang. Sozialgerichte haben mehrfach entschieden, dass trotz Beitragszahlung kein Anspruch etwa auf Arbeitslosengeld oder auch Erwerbsminderungsrente besteht, da im Einzelfall keine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinn vorlag.
Der Umkehrschluss: ohne Leistungsanspruch keine Beitragspflicht. Bei rückwirkender Befreiung werden nicht nur die monatlichen Beiträge zur Sozialversicherung frei, sondern es können ggf. auch zu Unrecht geleistete Beiträge zurückerstattet werden.
Welcher Personenkreis ist betroffen?
Bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH)
- Geschäftsführer mit Minderheitsbeteiligung
- Geschäftsführer ohne Beteiligung
- mitarbeitender Gesellschafter / Familienangehöriger
Bei Personengesellschaften (Einzelfirmen)
- Geschäftsführer der GmbH & Co. KG
- mitarbeitende Gesellschafter
- Ehegatten / geschiedene Ehegatten
- Lebensgefährte / Lebensgefährtin
- Eltern / Kinder / Geschwister
Nach welchen Beurteilungskriterien wird im Statusfeststellungsverfahren entschieden?
Liegt ein Primärkriterium vor, ist von Sozialversicherungsfreiheit auszugehen. Darunter versteht man z.B. eine Kapitalbeteiligung von 50% oder mehr. Dies führt automatisch zu einer Einstufung als sozialversicherungsfrei. Unterhalb dieser Schwelle gibt es weitere Beurteilungskriterien, bei denen zwischen der Unternehmerstellung und dem Unternehmerrisiko unterschieden wird:
Gesellschaftsrechtliche Stellung
- Weisungsfreiheit (fehlendes Direktionsrecht der Gesellschaft)
- Alleinvertretungsbefugnis
- Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
- Alleinige Branchenkenntnis (“Kopf und Seele des Betriebes”)
- Dominierende Eigenschaften
- Frühere Beteiligung am Betrieb
Unternehmerisches Risiko
- Direkte Gesellschaftsbeteiligung
- Darlehen oder Bürgschaft an / für den Betrieb
- Variable Gehaltsbestandsteile (gewinnabhängige Vergütung)
- Verzicht auf Lohn
- Vermietung von Gebäuden und / oder Maschinen an den Betrieb
Überwiegen die Sekundärkriterien, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Sozialversicherungspflicht vor.
Als langjähriger Experte für Finanzen und Ruhestand stehe ich Ihnen jederzeit – in Zusammenarbeit mit einem Kooperativen Rechtsanwalt – für offene Fragen zur Verfügung. Sie erreichen mich unter unserer HOTLINE +49 [0]7121 | 6954648 oder über unser Kontaktformular.
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