Ebene2: geförderte Vorsorge – Betriebliche Altersvorsorge
Einsatz der Betriebsrente als Instrument der HR- Strategie
1. Das Wichtigste zur betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitgeber in Kürze
Dauerhafte Betriebsbindung und Mitarbeitermotivation durch bAV mit Arbeitgeberbeteiligung:
- Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine Vorsorgeform der Ebene2 zum Aufbau einer Zusatzrente über den Arbeitgeber.
- Bei der arbeitgeberfinanzierten bAV übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge zur späteren Rente allein.
- Arbeitnehmer können aber auch einen Teil ihres Bruttogehalts für eine bAV in Form einer Entgeltumwandlung einsetzen.
- Für Beträge bis zu 276 Euro (2020: 4 % der BBG) im Monat fallen keine Sozialabgaben an, für Beträge bis zu 552 Euro keine Steuern.
- Die Attraktivität des arbeitnehmerfinanzierten Modells wurde 2018 und 2019 weiter erhöht: Der Arbeitgeber muss Ihren Beitrag nun bezuschussen und auf monatliche Renten über 160 Euro fallen weniger Abgaben an.
- Die bAV muss später versteuert werden. Gesetzlich krankenversicherte Rentner zahlen den vollen Beitrag zur Krankenversicherung nur noch für den Teil der Rente, der den Freibetrag von monatlich knapp 160 Euro übersteigt.
2. Unser Erklärfilm zur betrieblichen Altersvorsorge (04:55 min.)
3. Kontakt aufnehmen
Sie benötigen als Arbeitgeber weiterführende Informationen zu folgenden Aspekten einer betrieblichen Altersvorsorge?
- Einheitliches Versorgungskonzept inkl. Versorgungsordnung für den Betrieb.
- Erfüllung der Hinweis- und Informationspflichten (Durchführungsweg, Zusageart, Versorgungsträger, etc.).
- Auswahl der Produktparner: nur substanzstarke Gesellschaften mit haftungssicherer Bruttobeitragsgarantie.
- Haftungsreduzierung durch Verlangen der versicherungsvertraglichen Regelung bei Ausscheiden eines Mitarbeiters.
- Umsetzung der Verpflichtung zur Förderung der bAV nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz.
- Obligatorische Einzelberatungen mit Finalisierung aller Anträge, Verzichtserklärungen und Beratungsdokumentationen.
- Zusagequalifizierung bei Altzusagen zur Vermeidung von Haftungsrisiken aufgrund des sogenannten Rentenstammrechts (verjährt erst nach 30 Jahren).
Es versteht sich von selbst, dass wir für Ihre Fragen jederzeit gerne zur Verfügung stehen:
- per Fon: +49 [0]7121 | 6954648,
- per E-Mail: michael.rinshofer@fundr-gmbh.de
- oder über unser Kontaktformular